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Der von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Fragen, in denen der Gemischte Ausschuss nach Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens zu beschließen hat, bei denen Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens betroffen sind, wird von der Kommission festgelegt.
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft…
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der…
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Entscheidungen oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.