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Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses…
Die Kommission wird von den mit den einschlägigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen oder von dem mit Artikel 248a…
Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 284a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.