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Es muss klargestellt werden, welche Bedeutung der Ausdruck „Familienleistungen oder -beihilfen“, die „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ oder „wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zu zahlen sind, in Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat.
Die Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterscheiden nicht zwischen den Familienleistungen oder -beihilfen, die aufgrund einer…
Artikel 10 Absatz 1 verfolgt im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen das Ziel, der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem…
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats…
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines…
Um Ungewissheiten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, muss die Bedeutung des Ausdrucks „Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ geklärt werden.
Ebenfalls muss klargestellt werden, welche Bedeutung dem Wort „Berufstätigkeit“ in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates zukommt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.