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Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu zahlen, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, so ruht der Anspruch auf Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staats bis zur Höhe der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates vorgesehenen Familienleistungen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wenn die Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zu zahlen sind. Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält eine entsprechende Bestimmung für Rentenberechtigte und Waisen.
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines…
Artikel 10 Absatz 1 verfolgt im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen das Ziel, der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem…
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des…
Es muss klargestellt werden, welche Bedeutung der Ausdruck „Familienleistungen oder -beihilfen“, die „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ oder „wegen…
Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen…
Die Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterscheiden nicht zwischen den Familienleistungen oder -beihilfen, die aufgrund einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.