Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und auch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu zahlen, nach denen die Begründung des Leistungsanspruchs keinen Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitsbedingungen unterliegt, so ruht der Anspruch auf Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates bis zur Höhe der Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, wenn im letzterem Staat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthält eine entsprechende Bestimmung für Rentenberechtigte und Waisen.
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats…
Artikel 10 Absatz 1 verfolgt im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen das Ziel, der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem…
Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten werden Zeiten der Unterbrechung der tatsächlichen Erwerbstätigkeit wegen Urlaubs, Arbeitslosigkeit,…
Es muss klargestellt werden, welche Bedeutung der Ausdruck „Familienleistungen oder -beihilfen“, die „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ oder „wegen…
Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen…
Die Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterscheiden nicht zwischen den Familienleistungen oder -beihilfen, die aufgrund einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.