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Ebenfalls muss klargestellt werden, welche Bedeutung dem Wort „Berufstätigkeit“ in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates zukommt.
„Erwerbstätigkeit“:jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit.
Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
Um Ungewissheiten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, muss die Bedeutung des Ausdrucks „Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ geklärt werden.
Es muss klargestellt werden, welche Bedeutung der Ausdruck „Familienleistungen oder -beihilfen“, die „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ oder „wegen…
Artikel 10 Absatz 1 verfolgt im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen das Ziel, der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem…
„berufliche Tätigkeit“jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.