§ 14 Abs. 2 LTG SLGesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes Vom 20. Juni 1973
Der Untersuchungsausschuss besteht höchstens aus sieben ordentlichen Mitgliedern, den Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen,…
§ 4 Abs. 1 NRW-26511Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Der Untersuchungsausschuss setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Landtag gewählt…
§ 4 Abs. 1 UAusschG SNUntersuchungsausschußgesetz
Dem Untersuchungsausschuß können nur Mitglieder des Landtages angehören. Die Zusammensetzung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweils…
Art. 1 Buchst. a 32004D0864BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/478/EG zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (2004/864/EG)
Der erste Satz erhält folgende Fassung: „Der Ausschuss besteht aus 21 Mitgliedern, nachstehend ‚Ausschussmitglieder‘ genannt.“
Erwägungsgrund 5 32026D2043BESCHLUSS (EU) 2026/2043 DER KOMMISSION vom 8. September 2026 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten
Zu diesem Zweck wird mit Artikel 16 der Verordnung ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten eingesetzt, der sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzt, wobei…