Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Untersuchungsausschuss setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Landtag gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestimmt der Landtag. Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtags angehören. In dem Untersuchungsausschuss muß jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muß gewährleistet sein, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.
Der Landtag wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Bei der Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse bestimmt sich die Reihenfolge des Vorsitzes unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Ergibt sich dabei, daß dieselbe Fraktion mehrmals hintereinander den Vorsitzenden stellt, fällt der Vorsitz der Fraktion zu, die den nächsten Vorsitzenden stellen würde.
Der Landtag kann den Vorsitzenden abwählen. Der Antrag kann von jeder Fraktion des Landtags gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags beim Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags dem Antrag zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Wird der Vorsitzende abgewählt, bleibt das Recht seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.
Verläßt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuss aus; § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Acht Mitglieder, davon mindestens drei Frauen und drei Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen…
Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn…
Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder…
Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn…
Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn…
Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.