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Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtages angehören.
Der Untersuchungsausschuss besteht höchstens aus sieben ordentlichen Mitgliedern, den Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind.
1Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. 2Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. 3Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr. 4Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestimmt.