Erwägungsgrund 1 32006D0476
Nach Artikel 27.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“ abgekürzt) müssen die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems von unabhängigen externen, vom EZB-Rat empfohlenen und vom Rat der Europäischen Union anerkannten Rechnungsprüfern geprüft werden.