Erwägungsgrund 2 32006D0476
Gemäß Artikel L.142-6 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches bestellt der Generalrat der Banque de France zwei Rechnungsprüfer, die beauftragt werden, die Rechnungsprüfung der Banque de France durchzuführen. Gemäß Artikel L.823-1 des französischen Handelsgesetzbuches wird ein Ersatzrechnungsprüfer bestellt, um die ernannten Rechnungsprüfer bei deren Ablehnung, Verhinderung, Ausscheiden oder Ableben zu vertreten.