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Die Energiegemeinschaft verfügt über eigene Entscheidungsbefugnisse. Die Europäische Gemeinschaft ist durch zwei Vertreter im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe, die im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehen sind, vertreten. Deshalb müssen angemessene Regeln und Verfahren erstellt werden, nach denen die Vertretung der Europäischen Gemeinschaft in den Organen der Energiegemeinschaft sowie die Festlegung und Darstellung des Standpunkts der Europäischen Gemeinschaft zu gestalten sind.
Die Europäische Gemeinschaft ist wie folgt im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe, die im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft…
Die von der Europäischen Gemeinschaft im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss zu vertretenden Standpunkte bei…
Im Ministerrat werden die Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft bei Beschlüssen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vom…
Bei rechtswirksamen Beschlüssen der Energiegemeinschaft legt der Rat den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2…
Der Rat ermächtigt die Kommission auf deren Empfehlung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur…
Die Mitgliedstaaten, die von Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft direkt betroffen sind, müssen eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.