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Bevor die Europäische Gemeinschaft bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft nach Artikel 100 Ziffern i, iii und iv des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einen Standpunkt einnimmt, wird das Verfahren nach Absatz 2 angewandt.
Der Rat ermächtigt die Kommission auf deren Empfehlung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Teilnahme an den Beratungen in den Organen der Energiegemeinschaft. Die Kommission führt diese Beratungen im Benehmen mit dem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
Bei rechtswirksamen Beschlüssen der Energiegemeinschaft legt der Rat den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2…
Die von der Europäischen Gemeinschaft im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss zu vertretenden Standpunkte bei…
Die Energiegemeinschaft verfügt über eigene Entscheidungsbefugnisse. Die Europäische Gemeinschaft ist durch zwei Vertreter im Ministerrat und in der ständigen…
Unbeschadet Absatz 2 werden die Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft vom Vertreter der Kommission in den Organen der Energiegemeinschaft zum Ausdruck…
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Kooperationsausschuss zu fassenden Beschlüssen wird von der Kommission nach Anhörung der Vertreter der…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.