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Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäβ Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. In dieser Erklärung ist für die vom Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaten nach Maßgabe der Verträge der Gemeinschaft übertragen haben. Die Gemeinschaft verfügt im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (Artikel 131 bis 134 des Vertrags) über die alleinige Zuständigkeit; ausgenommen hiervon sind Handelsaspekte des geistigen Eigentums und der Handel mit Dienstleistungen in den Bereichen nach Artikel 133 Absätze 5 und 6 des Vertrags (in diesem Zusammenhang insbesondere der Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen), für den die Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist. Ferner verfolgt sie — unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten — eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 177 bis 181 des Vertrags) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Artikel 181a des Vertrags). Gemeinsam zuständig sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten für die Bereiche freier Warenverkehr, Freizügigkeit und freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Artikel 23 bis 31 und 39 bis 60 des Vertrags), Wettbewerb (Artikel 81—89 des Vertrags) und Binnenmarkt einschließlich des geistigen Eigentums (Artikel 94 bis 97 des Vertrags). Gemäß Artikel 151 des Vertrags, insbesondere Absatz 4, hat die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Die im Folgenden genannten Rechtsakte der Gemeinschaft veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 — Erklärungen des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1). Beschluss 2005/599/EG des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26). Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen einschließlich aller nachfolgenden Änderungen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11); diese Verordnung gilt nach wie vor für Bulgarien und Rumänien. Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1). Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1). Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40). Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1). Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1). Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 1). Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über grenzübergreifende Buchpreisbindung in europäischen Sprachräumen (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 2). Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), geändert durch Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60). Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82). Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) (betrifft staatliche Beihilfen). Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45). Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10). Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32). Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15). Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9). Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61). Die Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft unterliegt naturgemäß einer kontinuierlichen Entwicklung. Deshalb behält sich die Gemeinschaft vor, in Zukunft weitere Erklärungen über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten abzugeben.
1. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 2 A Absatz 3 der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und bezeichnet die Bereiche, in denen die…
In Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung gibt diese Erklärung Aufschluss über die…
Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene…
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 1, soweit er mit diesem Absatz im Zusammenhang steht, Artikel 9 bis 12, Artikel 14 bis 25 mit…
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, befugt ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.