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1. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 2 A Absatz 3 der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und bezeichnet die Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Zuständigkeiten übertragen haben. 2. Die Europäische Gemeinschaft ist im Innenverhältnis zuständig für den Erlass allgemeiner und besonderer Maßnahmen im Zusammenhang mit dem internationalen Privatrecht in verschiedenen Bereichen in ihren Mitgliedstaaten. In den Bereichen, die zum Aufgabenkreis der Haager Konferenz gehören, ist die Europäische Gemeinschaft insbesondere nach Titel IV des EG-Vertrags für den Erlass von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zuständig, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind (Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 65 EG-Vertrag). Diese Maßnahmen schließen ein: a) Verbesserung und Vereinfachung des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften über die internationale Zuständigkeit/Normen über Konflikte des materiellen Rechts und der Gerichtsbarkeit; c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. 3. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Europäische Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft zu verwirklichen sind. Die Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. 4. Darüber hinaus verfügt die Europäische Gemeinschaft über Zuständigkeiten in anderen Bereichen wie dem Binnenmarkt (Artikel 95 EG-Vertrag) oder dem Verbraucherschutz (Artikel 153 EG-Vertrag), die Gegenstand von Übereinkommen der Haager Konferenz sein können. 5. Die Europäische Gemeinschaft hat von ihrer Zuständigkeit Gebrauch gemacht und eine Reihe von Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 61 Buchstabe c EG-Vertrag erlassen, unter anderem — die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren; — die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten; — die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; — die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen; — die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen; — die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000; — die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Bestimmungen des Internationalen Privatrechts finden sich auch in anderen Gemeinschaftsrechtsakten, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz, Versicherungen, Finanzdienstleistungen sowie Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz. Die Gemeinschaftsrichtlinien, die durch das Haager Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte in Bezug auf Intermediär-verwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung betroffen sind, wurden auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag erlassen. 6. Auch wenn der EG-Vertrag keinen ausdrücklichen Verweis auf die Außenkompetenz der Gemeinschaft enthält, bieten die vorerwähnten Bestimmungen des EG-Vertrags, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften folgt, eine Rechtsgrundlage nicht nur für gemeinschaftsinterne Rechtsakte, sondern auch für den Abschluss internationaler Übereinkommen durch die Gemeinschaft. Die Gemeinschaft kann internationale Vereinbarungen schließen, wo immer sie bereits von ihrer internen Kompetenz Gebrauch gemacht hat, um Maßnahmen zur Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken, wie oben aufgeführt, zu erlassen, oder wenn die internationale Vereinbarung zur Erreichung eines Ziels der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist . Die Außenkompetenz der Gemeinschaft ist ausschließlicher Natur, soweit eine internationale Vereinbarung innergemeinschaftliche Vorschriften berührt oder in ihren Anwendungsbereich eingreift . In diesem Fall ist es Sache der Gemeinschaft und nicht der Mitgliedstaaten, externe Vereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu schließen. Eine internationale Vereinbarung kann vollständig oder nur teilweise in die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft fallen. 7. Rechtsakte der Gemeinschaft sind in der Regel für alle Mitgliedstaaten verbindlich. In Bezug auf Titel IV des EG-Vertrags, der die Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen darstellt, gilt jedoch für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich eine Sonderregelung. Auf der Grundlage von Titel IV des EG-Vertrags erlassene Maßnahmen sind für Dänemark nicht verbindlich und in diesem Staat nicht anwendbar. Irland und das Vereinigte Königreich beteiligen sich am Erlass von Rechtsinstrumenten auf der Grundlage von Titel IV des EG-Vertrags, wenn sie dem Rat eine entsprechende Mitteilung machen. Irland und das Vereinigte Königreich haben beschlossen, sich an allen unter Nummer 5 aufgeführten Maßnahmen zu beteiligen. 8. Der Umfang der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des EG-Vertrags auf die Europäische Gemeinschaft übertragen haben, unterliegt naturgemäß einem ständigen Wandel. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden dafür Sorge tragen, dass jede Änderung des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft dem Generalsekretär der Haager Konferenz gemäß Artikel 2 A Absatz 4 der Satzung umgehend notifiziert wird.
In Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung gibt diese Erklärung Aufschluss über die…
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, befugt ist,…
Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem…
Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem…
Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.