Erwägungsgrund 4 32006D0515Das UNESCO-Übereinkommen sollte so schnell wie möglich angenommen werden.
Erwägungsgrund 2 32006D0188BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (2006/188/EG)
Das Übereinkommen wurde am 13. März 2005 vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 im Namen der…
Erwägungsgrund 2 32004D0513BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (2004/513/EG)
Dieses Übereinkommen wurde am 16. Juni 2003 vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der Entscheidung des Rates vom 2. Juni…
Erwägungsgrund 1 32009D0243BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses „Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum“, der gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eingesetzt wurde, zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens (2009/243/EG)
Das Übereinkommen wurde am 9. Juni 2006 unterzeichnet.
Art. 1 Abs. 1 32006D0515Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen wird im Namen der Gemeinschaft angenommen.
Erwägungsgrund 3 32006D0530BESCHLUSS DES RATES vom 9. Juni 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/530/EG)
Mit Beschluss des Rates vom 28. November 2005 wurde das Abkommen vorbehaltlich seines etwaigen späteren Abschlusses am 1. Dezember 2005 im Namen der…