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Artikel 1 Ziele (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in ihren Gebieten anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren. (2) Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens: a) „mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien: i) ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben erzeugt wird, ii) eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei erzeugt wird; · b) „geografische Angabe“: eine in Anlage 1 aufgeführt Angabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt); c) „traditioneller Begriff“: ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist; d) „homonym“: eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine derart ähnliche Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände; e) „Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins verwendet werden; f) „Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzugs des Flaschenhalses, befinden; g) „Aufmachung“: die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial; h) „Verpackung“: die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; i) „hergestellt“: der vollständige Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisiertem Wein; j) „Wein“: das Getränk, das ausschließlich aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen, auch gepressten Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten oder deren Most entstanden ist; k) „Rebsorten“: die Sorten der Gattung Vitis Vinifera, unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein; l) „WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Artikel 3 Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen gemäß den im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften. TITEL I GEGENSEITIGER SCHUTZ VON BEZEICHNUNGEN FÜR WEIN, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN WEINEN Artikel 4 Geschützte Namen Folgende Bezeichnungen werden in dem in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Umfang geschützt: a) bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft: — Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, aus dem der Wein, die Spirituose oder der aromatisierte Wein stammt, — geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind, — traditionelle Begriffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind; · b) bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien: — Bezugnahmen auf den Namen „Albanien“ oder andere Bezeichnungen für dieses Land, — geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind. · Artikel 5 Schutz von Namen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens (1) Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und andere Bezeichnungen, die sich auf einen Mitgliedstaat beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in Albanien a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und b) von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2) Bezugnahmen auf Albanien und andere Bezeichnungen, die sich auf Albanien beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in der Gemeinschaft a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien vorbehalten und b) von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden. Artikel 6 Schutz geografischer Angaben (1) In Albanien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft a) von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und b) von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2) In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Albaniens a) von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien geschützt und b) von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden. (3) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Namen, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPs-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt. (4) Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei, für die diese Angaben gelten, vorbehalten und dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden. (5) Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz beinhaltet insbesondere das Verbot jeder Verwendung von geschützten Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn — der tatsächliche Ursprung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins angegeben ist, — die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, — der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird. (6) Wenn in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (7) Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung. (8) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (9) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. (10) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien übliche Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens. Artikel 7 Schutz traditioneller Begriffe (1) In Albanien werden in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe aus der Gemeinschaft a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Albanien verwendet und b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. (2) Albanien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck räumt Albanien einen geeigneten Rechtsweg ein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet werden. (3) Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf a) die Sprachfassung nach Anlage 2 und nicht auf deren Übersetzung und b) die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist. (4) Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet von Artikel 4 gewährt. Artikel 8 Marken (1) Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die Eintragung einer Marke ab, die mit einer nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wenn diese Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht den einschlägigen Vorschriften zur Verwendung dieser Angabe entsprechen. (2) Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für einen Wein die Eintragung einer Marke ab, die mit einem nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff übereinstimmt, wenn für den fraglichen Wein kein traditioneller Begriff nach Anlage 2 vorgemerkt ist. (3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft die Regierung Albaniens im Hinblick auf die Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele die notwendigen Maßnahmen zur Änderung der Markenbezeichnungen Amantia (Grappa) und Gjergj Kastrioti Skenderbeu Konjak, damit bis zum 31. Dezember 2007 alle Bezugnahmen auf nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt werden. Artikel 9 Ausfuhren Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer der Vertragsparteien außerhalb des Gebietes dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die geschützten geografischen Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich oder für Weine die traditionellen Begriffe nach Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden. TITEL II RECHTSDURCHSETZUNG UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE VERWALTUNG DES ABKOMMENS Artikel 10 Arbeitsgruppe (1) Unter der Federführung des nach Artikel 121 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Albanien und der Gemeinschaft einzurichtenden Unterausschusses für Landwirtschaft wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt. (2) Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können. (3) Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Albanien zusammen. Artikel 11 Aufgaben der Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung. (2) Albanien benennt das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung als seinen Vertreter. Die Europäische Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission als ihren Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig, falls sie einen anderen Vertreter benennen. (3) Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen. (4) Die Vertragsparteien a) ändern die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um etwaigen Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen; b) beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert; c) beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen; d) unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu erlassen; e) teilen einander alle die Anwendung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane mit und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen. Artikel 12 Anwendung und Funktionieren des Abkommens Die Vertragsparteien benennen die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständigen Kontaktstellen im Sinne der Anlage 3. Artikel 13 Rechtsdurchsetzung und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien (1) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige widerrechtliche Benutzung geschützter Namen zu unterbinden. (2) Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn a) Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen in Bezug auf nach diesem Abkommen geschützte Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine verwendet werden, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weins enthalten; b) Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weins besteht. (3) Besteht seitens einer Vertragspartei Grund zur Annahme, dass a) Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die in Albanien und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, nicht den Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Albaniens oder nach diesem Abkommen entsprechen und b) dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann, so teilt sie dies dem Vertreter der anderen Vertragspartei unverzüglich mit. (4) Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragsparteien bzw. gegen dieses Abkommen enthalten und ihr sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen — mit Angaben zu den gegebenenfalls anwendbaren Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren — beizufügen. Artikel 14 Konsultationen (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. (2) Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls. (3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden. (4) Haben die Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 126 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Abkommens zu ermöglichen. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 15 Durchfuhr geringer Mengen (1) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder b) die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen nach den in Absatz 2 genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Vertragsparteien versandt werden. (2) In Bezug auf Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge a) eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt; b) i) eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden; ii) eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet; iii) eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört; iv) eine Menge von 1 hl oder weniger, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird; v) eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird; vi) eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befindet. · Die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a kann nicht mit einer oder mehreren Ausnahmeregelungen nach Buchstabe b kombiniert werden. Artikel 16 Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände (1) Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Partei bereits in einer Weise bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden waren, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden. (2) Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges bestimmt haben, dürfen Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die im Einklang mit diesem Abkommen bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Bereitung, Aufbereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung des Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
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30.1.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/2 über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien…
PROTOKOLL ZU REGISTERN ÜBER DIE FREISETZUNG UND VERBRINGUNG VON SCHADSTOFFEN Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und…
PROTOKOLL gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die…
PROTOKOLL gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die…
PROTOKOLL zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der…
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