Art. 4 32021D0270
(1)
Ein nach Titel V Kapitel 9 Unterabschnitt 3 (Geografische Angaben) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2)
Gemäß Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach den Artikeln 297 bis 300 des Abkommens, auch ohne Antrag einer betroffenen Partei, durch.