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Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker…
Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker…
Die Kommission wird von den mit den einschlägigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen oder von dem mit Artikel 248a…
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide…
Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.