Erwägungsgrund 28 32009R0767
Teil B des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG und die Spalten 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG enthalten Verzeichnisse von Bezeichnungen, Beschreibungen und Kennzeichnungsbestimmungen für bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel). Diese Verzeichnisse erleichtern den Informationsaustausch zwischen Hersteller und Käufer über die Produkteigenschaften. Die Erfahrungen, die damit gemacht wurden, die beteiligten Kreise zu ermutigen, freiwillige Standards durch gemeinschaftliche Leitlinien im Bereich der Futtermittelhygiene zu setzen, waren durchgehend positiv. Eine Erweiterung der Verzeichnisse durch die beteiligten Kreise selbst könnte flexibler und besser an die Informationsbedürfnisse der Nutzer angepasst sein, als wenn dies durch den Gesetzgeber geschieht. Die beteiligten Kreise können entscheiden, welche Anstrengungen — abhängig vom Wert eines Verzeichnisses von Einzelfuttermitteln — sie machen wollen. Deshalb sollte ein nicht abschließender Katalog der Einzelfuttermittel erstellt werden, den die Futtermittelunternehmer freiwillig verwenden können, ausgenommen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnungen der Einzelfuttermittel.