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Nach Artikel 15 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) liberalisieren die Gemeinschaft und Jordanien schrittweise ihren gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c finden die Bestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechende Anwendung auf den Agrarteilbetrag landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse. Nach Artikel 17 Absatz 1 prüfen die Gemeinschaft und Jordanien ab 1. Januar 2002 die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von den Vertragsparteien ab 1. Januar 2003 anzuwenden sind, um den Handel mit Agrarerzeugnissen stärker zu liberalisieren.
Gemäß Artikel 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten einerseits…
Gemäß den Artikeln 14 und 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen…
Der Rat ermächtigte die Kommission am 10. Februar 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, Verhandlungen mit dem Haschemitischen…
Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und…
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 genehmigte der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.