Erwägungsgrund 1 32006D0730
Durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel wurde der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens (nachstehend als „Rotterdamer Übereinkommen“ bezeichnet) die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Die Genehmigungsurkunde wurde zusammen mit der Zuständigkeitserklärung gemäß Anhang B dieses Beschlusses am 20. Dezember 2002 beim Verwahrer hinterlegt. Das Rotterdamer Übereinkommen trat am 24. Februar 2004 in Kraft.