Erwägungsgrund 3 32006D0730
Das Urteil des Gerichtshofs hat keine Auswirkungen auf den Status der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens. Gemäß Artikel 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge braucht daher keine neue Ratifizierungsurkunde hinterlegt zu werden. Es ist jedoch ein neuer Beschluss des Rates zur Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens erforderlich, wie auch, gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens, eine geänderte Zuständigkeitserklärung, die die Änderung der Rechtsgrundlage widerspiegelt.