Erwägungsgrund 2 32006D0730
In seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-94/03 (Kommission gegen Rat) erklärte der Gerichtshof den Beschluss 2003/106/EG für nichtig, da er sich nur auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 des Vertrags stützte, und stellte fest, dass die Artikel 133 und 175 Absatz 1 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 300 die richtige Rechtsgrundlage bildeten.