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Das Urteil des Gerichtshofs hat keine Auswirkungen auf den Status der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens. Gemäß Artikel 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge braucht daher keine neue Ratifizierungsurkunde hinterlegt zu werden. Es ist jedoch ein neuer Beschluss des Rates zur Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens erforderlich, wie auch, gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens, eine geänderte Zuständigkeitserklärung, die die Änderung der Rechtsgrundlage widerspiegelt.
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Aushandlung, dem Abschluss, dem Beitritt zu, der Änderung oder der Anwendung internationaler…
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung aufgrund dieser Verordnung bewirkt in keiner Weise die Anerkennung von Familien-,…
Öffentliche Urkunden, die von Behörden von Drittländern ausgestellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ferner berühren…
Diese Verordnung bezweckt keine Änderung des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf Geburt, die Feststellung der Tatsache, dass eine Person am…
Die im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden durch den…
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.