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Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil I des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert werden.
Lokale, regionale oder nationale Maßnahmen gemäß Teil II Nummer 6 des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zu einer Höhe von 50 % der konsolidierten Gesamtkosten der auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene durchgeführten Aktionen und gemäß dem Verfahren in Teil II des Anhangs kofinanziert werden.
Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
Für in Anhang IV aufgeführte Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 %…
Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 35 der vorliegenden Verordnung können, wenn der Finanzbeitrag der Union in Form von Finanzhilfen geleistet wird,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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