Erwägungsgrund 15 32021R1147
Im Interesse einer kohärenten Politik der Union zur Integration von Drittstaatsangehörigen und um die Effizienz zu steigern und den größtmöglichen zusätzlichen Nutzen für die Union zu erzielen, sollten mit dem Fonds nur Maßnahmen gefördert werden, die mit den durch andere Instrumente der Union, insbesondere Instrumente im Außenbereich, den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) geförderten Maßnahmen vereinbar sind und diese ergänzen. Aus dem Fonds sollten spezifische Maßnahmen finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten sind und im Allgemeinen frühzeitig im Rahmen der Integration durchgeführt werden, sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Integration; dahingehend sollten Interventionen für Drittstaatsangehörige mit langfristiger Wirkung aus dem ESF+ und dem EFRE finanziert werden. Die für die Umsetzung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deswegen zur Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF+ und des EFRE betraut wurden, und erforderlichenfalls dazu verpflichtet werden, mit ihren Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsbehörden anderer Fonds der Union, die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen, zusammenarbeiten und sich mit ihnen abzustimmen.