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Die Untersuchung ergab, dass die Zusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994 gerechtfertigt ist, soweit sie für Weine und Spirituosen gilt, und dass die Sonderzusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994 gerechtfertigt ist, soweit sie für Spirituosen gilt. Da das WTO-Übereinkommen diese Praktiken verbietet, liegt ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung vor.
Aus der Untersuchung ergab sich auch die Notwendigkeit einer eingehenderen Analyse der angeblichen Beschränkungen des Verkaufs eingeführter Weine und…
Die Untersuchung ergab, dass die betroffenen brasilianischen Maßnahmen gegen verschiedene Bestimmungen des GATT 1994 verstoßen, und zwar gegen Artikel I Absatz…
Aus den dargelegten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Interessen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung…
Die Aufrechterhaltung und Anwendung einer Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen und einer Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen durch…
Während des Untersuchungsverfahrens zogen die Antragsteller ihre Vorbringen in Bezug auf die von bestimmten indischen Bundesstaaten auf eingeführte Weine und…
Der Antrag betraf angebliche indische Handelspraktiken, die sich nachteilig auf die Einfuhr und den Verkauf von Wein und Spirituosen in Indien auswirken . Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.