Erwägungsgrund 1 32019D1917
Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. November 1999 in Kraft und wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/871/EG des Rates genehmigt.