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Nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengen-Durchführungsübereinkommen“ genannt) sind die Aufenthaltserlaubnisse der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen (nachstehend „Schengen-Mitgliedstaaten“ genannt), gegenseitig als dem einheitlichen Visum gleichwertig anzuerkennen.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
Die technischen Funktionen des Netzes zur Konsultation der zentralen Visumbehörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des…
Die Schengen-Mitgliedstaaten erkennen die im Anhang aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse, die von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellt worden sind,…
stellen diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985…
werden diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.