Erwägungsgrund 2 32006D0896
Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften sehen jedoch keine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen vor, nach der die Aufenthaltserlaubnisse von Drittländern für die Zwecke der Durchreise durch den gemeinsamen Raum oder des kurzfristigen Aufenthalts in diesem Raum als dem einheitlichen Visum gleichwertig anerkannt werden.