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Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Übereinkommen) sind die Vorschriften für Visa für den längerfristigen Aufenthalt festgelegt, die dem Inhaber eines solchen Visums die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) regelt die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Um Drittstaatsangehörigen, die Inhaber von nationalen Visa für den längerfristigen Aufenthalt sind, den freien Personenverkehr im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden („Schengen-Gebiet“), zu erleichtern, sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Die Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen…
Nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Die VIS-Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das…
Damit durch die Erweiterung des Schengen-Raums bestimmten Personengruppen das Reisen innerhalb des Raums nicht erschwert wird, sollte die durch die Entscheidung…
Zur Überwindung der Probleme von Drittstaatsangehörigen, die sich aufgrund eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufhalten,…
Visa für den längerfristigen Aufenthalt haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr. Gestattet ein Mitgliedstaat einem Drittausländer einen Aufenthalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.