Art. 3 Abs. null 32006D09541. Die Kommission wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft in den Tagungen der Versammlung des Haager Verbandes, die unter der Leitung der Weltorganisation…
Erwägungsgrund 11 32006D0719BESCHLUSS DES RATES vom 5. Oktober 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (2006/719/EG)
Die Gemeinschaft sollte der Haager Konferenz beitreten.
Erwägungsgrund 4 32005D0398BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2005 über den Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (2005/398/EG)
Der mit dem Abkommen eingesetzte Kooperationsausschuss wurde mit bestimmten Aufgaben betraut. Der Kommission sollten daher die erforderlichen Befugnisse für die…
Erwägungsgrund 5 32006D0719BESCHLUSS DES RATES vom 5. Oktober 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (2006/719/EG)
Mit gemeinsamem Schreiben der Kommission und des Ratsvorsitzes vom 19. Dezember 2002 an die Haager Konferenz beantragte die Gemeinschaft die Vollmitgliedschaft…
Erwägungsgrund 2 32006D0619BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (2006/619/EG)
Der Rat erteilte der Kommission den Auftrag, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem betreffenden internationalen Übereinkommen zu führen.
Erwägungsgrund 2 32006D0616BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (2006/616/EG)
Der Rat erteilte der Kommission den Auftrag, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem betreffenden internationalen Übereinkommen zu führen.