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Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG legt die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der Mittel, sowie die Modalitäten, Kriterien und Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Aktionen des Programms fest.
Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG sieht vor, dass die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan für die Durchführung des Programms, die Festlegung von…
Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG sieht vor, dass die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan für die Durchführung des Programms, die Festlegung von…
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG nimmt die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan an mit den Prioritäten und Aktionen, einschließlich der…
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG nimmt die Kommission die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des…
Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen nach Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen…
Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Artikels 2 jährliche Arbeitsprogramme an, in denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.