Erwägungsgrund 8 32014R1144
Die Union führt hauptsächlich landwirtschaftliche Fertigerzeugnisse aus, darunter Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I AEUV fallen. Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten daher auf bestimmte Erzeugnisse ausgedehnt werden, die nicht in den Geltungsbereich von Anhang I AEUV fallen. Dies stünde im Einklang mit anderen Regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wie den europäischen Qualitätsregelungen, die diesen Erzeugnissen bereits offenstehen.