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Dieser Beschluss sollte vorsehen, dass Tätigkeiten bestimmter europäischer Netze kofinanziert werden können, soweit die Ausgaben im Rahmen der Verfolgung eines Ziels von allgemeinem europäischem Interesse getätigt werden. Diese Kofinanzierung sollte jedoch nicht bedeuten, dass derartige Netze von einem künftigen Programm erfasst werden, noch sollte sie andere europäische Netze daran hindern, Unterstützung für ihre Tätigkeiten gemäß diesem Beschluss zu erhalten.
Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der fortlaufenden Arbeitsprogramme des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und des Netzes der…
Die Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union leisten — vor…
Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm des Europäischen Netzes für die Aus- und…
Was die Unterstützung von Maßnahmen von gemeinsamem Interesse anbelangt, sollte definiert werden, welche Ausgaben zuschussfähig sind.
Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Vereinigungen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von…
Die EIB-Finanzierungen sollten sich im Einklang mit der EU-Außenpolitik befinden und diese unterstützen, und zwar auch im Hinblick auf spezifische regionale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.