Erwägungsgrund 6 32022R0869
In seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur hat das Parlament eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 gefordert, bei der insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030, ihre Klimaneutralitätsziele für 2050 und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigt werden sollten.