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Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.
Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 ein jährliches Arbeitsprogramm an und berücksichtigt dabei den Sachverstand der Beobachtungsstelle. In dem Programm werden die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 genannten Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet. Das erste jährliche Arbeitsprogramm wird bis zum 23. Januar 2008 angenommen.
Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.
Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:
Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den Zielen gemäß den Artikeln 2 und 3 und den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 4;
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf ihre Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse;
beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen; und
Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 und die Maßnahmen gemäß Artikel 4.
Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe c werden anhand folgender Kriterien bewertet:
ihre Übereinstimmung mit den Programmzielen;
Qualität der geplanten Maßnahmen;
voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;
geografische und soziale Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;
Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen;
Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
Beschlüsse zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Projekten und Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Buchstabe b beziehungsweise c werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Anträgen auf Finanzhilfe, an denen Einrichtungen oder Organisationen mit Erwerbszweck beteiligt sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
Die Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch…
Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den Zielen gemäß den Artikeln 2 und 3 und den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel…
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse;
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung und Präsentation sowie der erwarteten Ergebnisse;
Durchführungsmaßnahmen müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.