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Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).
Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Artikels 2 bis Ende September ein jährliches Arbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden. Das jährliche Arbeitsprogramm für 2007 wird drei Monate nach Wirksamwerden dieses Beschlusses angenommen.
Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 11 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt:
Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4;
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung und Präsentation sowie der erwarteten Ergebnisse;
als Gemeinschaftsfinanzierung beantragter Betrag und dessen Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele des Artikels 2 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4.
Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstaben c und d werden anhand folgender Kriterien bewertet:
Übereinstimmung mit den Programmzielen;
Qualität der geplanten Maßnahmen;
voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;
geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;
Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen;
Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 genannten Verwaltungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis e werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Beratungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Finanzhilfeanträgen, die von Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck mitgestellt werden, werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
Im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Grundsatz der Degressivität nicht auf den Betriebskostenzuschuss angewandt, der dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten gewährt wird, da dieses Netz ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.
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