Erwägungsgrund 9 32007D1149
Dieser Beschluss sollte vorsehen, dass Tätigkeiten bestimmter europäischer Netze kofinanziert werden können, soweit die Ausgaben im Rahmen der Verfolgung eines Ziels von allgemeinem europäischem Interesse getätigt werden. Diese Kofinanzierung sollte jedoch nicht bedeuten, dass derartige Netze von einem künftigen Programm erfasst werden, noch sollte sie andere europäische Netze daran hindern, Unterstützung für ihre Tätigkeiten gemäß diesem Beschluss zu erhalten.