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Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten unter Unterstützung durch einen Ausschuss nach den in diesem Beschluss festgelegten Verfahren erlassen werden.
Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam umzusetzen, werden nach dem in Artikel 133 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Die zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen werden von der Kommission nach den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit allen anderen Aspekten werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten…
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten…
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 2004/23/EG eingesetzten Ausschusses —
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.