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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Juni jedes Jahres und zum ersten Mal nicht später als 30 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Sachverständigen, die sie für das folgende Kalenderjahr als Mitglieder des Teams vorschlagen. Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Angaben über den beruflichen Werdegang und den Fachbereich jedes vorgeschlagenen Sachverständigen.
Die Kommission wählt aus den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen die Mitglieder des Teams aus. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis spätestens 1. November im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die aktualisierte Liste der Mitglieder des Teams vor. Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierte Liste auf ihrer Website. Die Namen der Mitglieder werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfasst, bearbeitet und veröffentlicht. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Aktivitäten des Teams zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Regeln gemäß Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses oder gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstoßen, können ersetzt werden.
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