Erwägungsgrund 4 32007D0142
Um der Kommission die notwendige veterinärtechnische Hilfestellung zu leisten, kann es notwendig sein, die Mitglieder des Gemeinschaftlichen Veterinär-Notfallteams in die betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländer zu entsenden. In diesem Fall sollten die Mitglieder mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands zusammenarbeiten.