Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Zusammensetzung und Vorsitz Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Regierung der Republik Albanien (nachstehend „Albanien“ genannt) zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden über die Arbeitsgruppensitzungen unterrichtet. 2. Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Albaniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppen wahr. Alle die Arbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der betreffenden Arbeitsgruppe zu übermitteln. 3. Sitzungen Die Arbeitsgruppen treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Termin und Ort der Sitzungen der Arbeitsgruppen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien können die Arbeitsgruppen Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 4. Themen Die Arbeitsgruppen erörtern die zu behandelnden Themen nach dem unten angegebenen System multidisziplinärer Arbeitsgruppen. In allen einschlägigen Bereichen werden die Durchführung des Interimsabkommens, die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft, die Vorbereitung auf die Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) und die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Arbeitsgruppen prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor. Die Arbeitsgruppen dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand („acquis communautaire“) näher erläutert wird; zudem überprüfen sie die Fortschritte, die Albanien im Einklang mit den im Interimsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat. 5. Protokoll Über jede Arbeitsgruppensitzung wird innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung ein Protokollentwurf erstellt. Nach der Annahme durch die beiden Vertragsparteien übermittelt der Sekretär der Arbeitsgruppe dem Sekretär des Gemischten Ausschusses eine Kopie des Protokolls. 6. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht öffentlich. 7. System der Arbeitsgruppen 1. Arbeitsgruppe Handel, Industrie, Zoll und Steuern 2. Arbeitsgruppe Landwirtschaft und Fischerei 3. Arbeitsgruppe Binnenmarkt und Wettbewerb 4. Arbeitsgruppe Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik 5. Arbeitsgruppe Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik 6. Arbeitsgruppe Verkehr, Umwelt, Energie und Regionalentwicklung
Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der…
Geschäftsordnung des Ökodesign-Konsultationsforums DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG, insbesondere auf…
1. Teilnahme an Sitzungen a) Bei Verhinderung des amtierenden Vorsitzenden wird der Vorsitz von seinem Vertreter wahrgenommen. b) Mitglieder können sich zu den…
„KAPITEL I KOMMISSION ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Kollegialprinzip Die Kommission handelt als Kollegium nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung…
1. Der Rechnungsausschuss nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erfüllt seine in Artikel 102 Absatz 1 und Artikel 113 Absatz 3 der…
Der Vorsitz einer Arbeitsgruppe wird von einem Mitglied des Ausschusses oder einem Sachverständigen aus der Arbeitsaufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.