Erwägungsgrund 9 32007D0247Die von 1995 bis 2006 jährlich für die Gemeinschaftsbeteiligung am Fonds ausgezahlten Dividenden sind ordnungsgemäß in den Haushalt der Gemeinschaft geflossen.…
Art. 12 Abs. 1 32007D1150BESCHLUSS Nr. 1150/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007—2013
Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 21 350 000 EUR festgesetzt.
Art. 4 32006R2038VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 154 000 000 EUR…
Erwägungsgrund 3 32005D0706BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2005/706/EG)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann.
Art. 1 32007D0930BESCHLUSS Nr. 930/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juni 2007 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen,…
Art. 13 Abs. 1 32007D1149BESCHLUSS Nr. 1149/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007—2013
Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 109 300 000 EUR festgesetzt.