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Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 1 931 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:
1 352 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen;
579 000 000 EUR werden der thematischen Fazilität nach Artikel 8 zugewiesen.
Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,84 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Fonds zugewiesen.
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf den Fonds im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20279 882 000 000 EUR zu jeweiligen…
1 573 000 000 EUR werden der in Artikel 8 genanntem thematischen Fazilität zugewiesen.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum…
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202779 462 000 000 EUR zu jeweiligen…
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 wird die Finanzausstattung für die Durchführung des spezifischen Programms für den Zeitraum vom 1. Januar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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