Erwägungsgrund 10 32021R1147
Um das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen nutzen zu können, sollte die Kommission sicherstellen, dass deren Kenntnisse und Erfahrungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei der Entwicklung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Ferner sollte der Fonds es ermöglichen, die Tätigkeiten, die von dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen („EASO“), eingerichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung und Verbesserung der Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unterstützt werden, durch Folgendes zu ergänzen: Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit, insbesondere des Informationsaustauschs über Asyl und bewährte Verfahren; Förderung des Unionsrechts und des Völkerrechts und Beitrag zu einer einheitlichen Umsetzung des Asylrechts der Union auf der Grundlage hoher Schutzstandards bezüglich der Verfahren für internationalen Schutz, der Aufnahmebedingungen und der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union; Ermöglichung der tragfähigen und gerechten Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz; Erleichterung einer einheitlicheren Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union, Unterstützung der Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten; und operative und technische Hilfe für Mitgliedstaaten bei der Verwaltung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn diese unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.