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Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Abkommens.
Die Aussetzung der Anwendung von Vorteilen nach Artikel 19 Absatz 7 des Abkommens wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat beschlossen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 19 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem besonderen Ausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.
die Art des Schiedsverfahrens.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die…
Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten…
Die Gemeinschaft wird in den mit dem Abkommen oder vom Assoziationsrat nach Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen von der Kommission vertreten.
Die Position der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss in Hinblick auf die Annahme seiner Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wird von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.