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Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einer staatlichen Stelle im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika erwogene oder gewährte Beihilfe oder Unterstützung die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb mit sich bringt, so unterrichtet er darüber die Kommission, die sich an die betreffende Stelle wenden oder eine Sitzung des durch Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen kann.
Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission, wenn sich die Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens an sie wenden.
Gewähren die Mitgliedstaaten Beihilfen ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente und unter Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 1…
Die Mitgliedstaaten geben bei jeder Beihilfe, die einem Endbegünstigten gewährt wird, die Identifikationsnummer für staatliche Beihilfen an, die die betreffende…
Die Mitgliedstaaten kommen Amtshilfe- und Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission im Einklang mit ihren innerstaatlichen…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Fälle, in denen andere Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe nicht nachkommen. Soweit…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 4 oder 5 des Abkommens getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.