Erwägungsgrund 3 32007D0471
Der Rat hat am 5. Dezember 2006 festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Tschechischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen und der Republik Slowenien erfüllt wurden. Am 11. Juni 2007 hat der Rat festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Republik Estland und der Slowakischen Republik erfüllt wurden. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann.